Satzung
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Vereinssatzung IBC • Internationaler Boxer-Club
Zucht- und Gebrauchshundeverein e.V. – Sitz Hamburg
Mitglied im Verband für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH) 3/2007
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Vereinszeichen
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Geschäftsjahr, Leistungsort, Gerichtsstand
§ 4 Abstimmungen, Wahlen, Stimmrechtsübertragung
§ 5 Beschlussfähigkeit
§ 6 Umlaufverfahren
§ 7 Fristen
§ 8 Anhörung
II. Organe
§ 9 Organe
§ 10 Ordentliche Delegiertenversammlung
§ 11 Außerordentliche Delegiertenversammlung
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
§ 14 Der erweiterte Vorstand
§ 15 Der Zuchtausschuss
§ 16 Der Leistungsausschuss
§ 17 Ehrengericht und Ehrenräte
§ 18 Vereinsordnungsgewalt
III. Gliederung und Mitgliedschaft
§ 19 Gliederung des Vereins
§ 20 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 21 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ehrenmitglieder
§ 22 Mitgliedsbeiträge
§ 23 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 24 Landesverbände
§ 25 Ortsclubs
§ 26 Ortsgruppen
IV. Ämter
§ 27 Ämter, Amtszeit, Rücktritt, Misstrauensantrag, Kommissarische Amtswahrnehmung
§ 28 Amtsenthebung von Amtsträgern in Untergliederungen
V. Sonstiges
§ 29 Ausführungsbestimmungen
§ 30 Finanzgestaltung
§ 31 Vereinsauflösung
§ 32 Schlussbestimmung
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz, Vereinsfarben, Vereinszeichen
(1) Der 1951 in Hamburg gegründete Verein führt den Namen „Internationaler Boxer-Club Zucht- und
Gebrauchshundeverein Deutschland e.V. (IBC)“
(2) Sein Rechtssitz ist Hamburg; er ist beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer 69 VR 4786 in das
Vereinsregister eingetragen.
(3) Verwaltungssitz des IBC ist der Wohnsitz des Ersten Vorsitzenden.
(4) Der IBC ist Mitglied im „Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.“ (VDH), dessen jeweils geltende
Ordnungen er anerkennt.
(5) Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Der IBC führt folgendes Traditionszeichen:
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinsziel ist die Förderung von Zucht und Ausbildung des „Deutschen Boxers“
(2) Der IBC erfüllt diesen Zweck vornehmlich durch
a) die den Zuchtbestimmungen des IBC entsprechende Überwachung und Förderung der stammbaumfähigen
Zucht des „Deutschen Boxers“ nach dem deutschen – international anerkannten –
Rassestandard;
b) die Beratung der Mitglieder des IBC in kynologischen und hundesportlichen Fragen;
c) die Veranstaltung von Ausstellungen, Wettbewerben und Ausbildungsprüfungen sowie die Beteiligung
daran;
d) die Förderung der Ausbildung des „Deutschen Boxers“ zum Gebrauchshund und der sportlichen
Betätigung gemeinsam mit dem Hunde (Breitensport);
e) die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder des IBC gegenüber Behörden, der
Öffentlichkeit und allen Vereinigungen des Hundesports.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Veranstaltungen werden zur Pflege und Förderung
der Zucht und Ausbildung des „Deutschen Boxers“ und zur Pflege des gesellschaftlichen Vereinslebens
abgehalten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Parteipolitische, konfessionelle und wirtschaftliche Bestrebungen seitens und innerhalb des Vereins
sind verboten.
§ 3 Geschäftsjahr, Leistungsort, Gerichtsstand
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Leistungsort und Gerichtsstand für Klagen gegen den IBC (allgemeiner Gerichtsstand), für Klagen des
IBC gegen seine Mitglieder als solche und für Klagen von Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander
(Mitgliedschaftsgerichtsstand) ist der Verwaltungssitz des IBC (§ 1 Abs. 3).
§ 4 Abstimmungen, Wahlen, Stimmrechtsübertragung
(1) Außer bei Wahlen wird offen durch Handaufheben abgestimmt, soweit die Versammlung keine andere
Abstimmungsart beschließt.
(2) Bei allen Abstimmungen gelten ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen als nicht abgegebene
Stimmen.
(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
(4) Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Delegiertenstimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes
ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Bei Wahlen wird schriftlich abgestimmt. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.
(6) Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind Versammlungen ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
§ 6 Umlaufverfahren
(1) Sofern die Satzung das Umlaufverfahren gestattet, erfolgt die Beschlussfassung ohne Einberufung
einer Versammlung im Wege der schriftlichen Abstimmung.
(2) Der zur Abstimmung zur Verfügung stehende Zeitraum darf eine Frist von dreißig Tagen (§ 7) nicht
unterschreiten.
(3) Voten, die nicht rechtzeitig (§ 7) abgegeben werden, gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 7 Fristen
(1) Soweit es für die Bemessung von Fristen auf den Zugang einer Erklärung ankommt, hat die Zustellung
durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
(2) Der eingeschriebene Brief gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.
(3) Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 8 Anhörung
Bei allen Maßnahmen ist zuvor der Betroffene zu hören. Bei Eilentscheidungen muß mindestens eine
Frist von fünf Werktagen (§ 7) zur Stellungnahme gesetzt werden. Bei akuter Gefahr können jedoch
schon während des Laufes der Frist die nach der Satzung zulässigen Maßnahmen vorläufig getroffen
werden.
II. Organe
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die (ordentliche und außerordentliche) Delegiertenversammlung (§§ 10, 11)
b) der geschäftsführende Vorstand (§ 12)
c) der erweiterte Vorstand (§ 14)
d) der Zuchtausschuss (§ 15)
e) der Leistungsausschuss (§ 16)
f) das Ehrengericht (§ 17)
§ 10 Ordentliche Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist die beschlussfassende Versammlung des IBC. Sie tritt alle drei Jahre
im Februar oder März zusammen. Der Tagungsort wird von der Delegiertenversammlung jeweils für
die nächstfolgende Versammlung festgelegt.
(2) Die Delegiertenversammlung wird aus den Vertretern der Landesverbände gebildet. Die Landesverbände
werden von ihrem jeweiligen Ersten Vorsitzenden oder einem von diesem schriftlich
beauftragten Vorstandsmitglied seines Landesverbandes vertreten (Delegierte). Die Übertragung des
Stimmrechts auf einen anderen Landesverband ist nicht zulässig (§ 4 Abs. 6).
(3) Die Delegierten üben ihr Stimmrecht nach pflichtgemäßem Ermessen aus; dabei sind sowohl die
Interessen des jeweiligen Landesverbandes und dessen Mitglieder als auch die des Gesamtvereins
(IBC) angemessen zu berücksichtigen.
(4) Jeder Landesverband hat für je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme. Die Stimmenzahl richtet
sich nach der Mitgliederzahl am 1. Januar des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet.
Die Aufteilung der gesamten Delegiertenstimmen ist in der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Delegiertenversammlung ist vom Ersten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen bei den Ersten Vorsitzenden der Landesverbände
einzuberufen. Die Einberufung einschließlich der Tagesordnung und des Tagungsortes ist in
der Vereinszeitschrift des IBC mit einer Frist von sechs Wochen zu veröffentlichen.
(6) Sollten schwerwiegende Gründe die Durchführung einer Delegiertenversammlung nicht zulassen, so
kann der Vorstand für die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs
Monaten, von der Einberufung absehen. Die Verschiebung ist unter Angabe der Gründe rechtzeitig
zum ordentlichen Termin den Ersten Vorsitzenden der Landesverbände schriftlich mitzuteilen.
(7) Die Delegiertenversammlung kann, außer bei Wahlen und Satzungsänderungen, im Umlaufverfahren
(§ 6) abstimmen.
(8) Die Tagesordnung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Bekanntgabe des Stimmenstandes der einzelnen Landesverbände
b) Bericht des Ersten oder Zweiten Vorsitzenden
c) Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
d) Berichte aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes
e) Bericht des Vorsitzenden des Ehrengerichtes
f) Aussprache über die Berichte
g) Wahl des Wahlausschusses
h) Entlastung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sowie des Ehrengerichtes
i) Neuwahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
j) Neuwahl des Ehrengerichtes
k) Neuwahl der Kassenprüfer oder Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
l) Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Absatz 9 und Absatz 10.
m) Beratung und Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge
Außerdem können in die Tagesordnung die Punkte „Beratung und Beschlussfassung über aktuelle
Vereinsfragen“ sowie „Mitteilungen und Anfragen“ aufgenommen werden.
(9) Anträge auf Beschlussfassung müssen bis zum 30. November des der Delegiertenversammlung
vorangegangenen Jahres dem Ersten Vorsitzenden zugegangen sein (§ 7). Antragsberechtigt sind
alle Ortsclubs und alle Landesverbände, jeweils vertreten durch ihre Vorstände, sowie alle Mitglieder
des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
(10) Eilanträge, die nach dem 30. November des der Delegiertenversammlung vorangegangenen Jahres
oder erst in der Delegiertenversammlung gestellt werden, können als Tagesordnungspunkte
behandelt werden, wenn 2/3 der von den Delegierten vertretenen Stimmen dies billigen. Die Billigung
ist unzulässig, wenn der Eilantrag seinem Gegenstand nach auch vor dem 30. November des der
Delegiertenversammlung vorangegangenen Jahres beim Vorstand hätte eingereicht werden können.
Die Entscheidung darüber trifft der geschäftsführende Vorstand.
(11) Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der Erste Vorsitzende oder ein vom ihm beauftragtes
Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes.
(12) Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Neben den Delegierten, allen Vorstandsmitgliedern
und den Mitgliedern des Ehrengerichtes können alle Mitglieder des IBC teilnehmen. Gäste und
Vertreter der Medien können von Versammlungsleiter als Beobachter zugelassen werden, nehmen an
der Aussprache aber nicht teil.
(13) Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte alle Delegiertenstimmen
beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Erste Vorsitzende verpflichtet, binnen vier Wochen
eine zweite Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(14) Offene Tonbandaufnahmen sind nur mit vorheriger Einwilligung des Versammlungsleiters und des
jeweiligen Redners zulässig. Verdeckte Tonbandaufnahmen sind verboten.
§ 11 Außerordentliche Delegiertenversammlung
(1) Der Vorstand (§ 12) kann aus wichtigem Grund außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des IBC erfordert oder wenn die Einberufung
von 1/3 aller Vereinsmitglieder oder von drei Landesverbänden, die mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder
vertreten, schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
(2) Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens sechs
Wochen nach dem Zugang des Ersuchens an den Vorstand (§ 7) einberufen werden. Die Tagesordnung
ist schriftlich den Delegierten (§ 10 Abs. 2) mitzuteilen. Zwischen dem Zugang der Tagesordnung
(§ 7) und dem Termin der außerordentlichen Delegiertenversammlung muss ein Mindestzeitraum
von zwei Wochen liegen. Tagesordnungspunkte können neben dem Grund der Einberufung
auch solche sein, die nicht zur Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung geführt
haben.
(3) Im übrigen gelten für die außerordentliche Delegiertenversammlung die Bestimmungen für die
ordentliche Delegiertenversammlung entsprechend.
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern, und zwar aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schatzmeister.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein allein im Sinne von § 26 Abs. 2
BGB. Dies gilt uneingeschränkt bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr
als 1.000,00 Euro belasten. Bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als
1.000,00 Euro belasten, benötigt der 1. Vorsitzende die Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes. Im Innenverhältnis sind der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister dem Verein
gegenüber verpflichtet, das Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden (der
Schatzmeister weiter nur bei Verhinderung des Zweiten Vorsitzenden) auszuüben.
(2) Ämter von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht in einer Person vereinigt sein,
es sei denn, es handelt sich lediglich um die kommissarische Wahrnehmung eines Amtes.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von
der Delegiertenversammlung (§ 10) auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass
ihre Amtszeit bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
Delegiertenversammlung (§ 11) zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das Amt des so
gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung
(§ 10) vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben,
wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten ohnehin ansteht.
§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des IBC, die Erledigung der laufenden
Geschäfte und die Wahrnehmung der ihm in der Satzung übertragenen Aufgaben. Darüber hinaus ist
er für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlungen
(§§ 10, 11)
b) die Durchführung der Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlungen
(§§ 10, 11)
c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens des IBC
d) die Aufnahme (§ 20) und Streichung (§ 23 Abs. 4) von Mitgliedern des IBC
e) die Überprüfung von Beschlüssen der Untergliederungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Satzung
des IBC und ihren Ausführungsbestimmungen (§ 29) sowie mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
f) die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Untergliederungen, wenn der Beschluss gegen
die Satzung oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt und die Interessen des IBC oder dessen
Mitglieder verletzt. Der Aufhebungsbeschluss bedarf der Schriftform und ist mit einer Begründung
zu versehen. Die betroffene Untergliederung kann binnen vier Wochen nach Zustellung des
Aufhebungsbescheides (§ 7) die Überprüfung der Beschlussaufhebung durch das Ehrengericht
beantragen;
g) die Durchführung von angemessenen Sofortmaßnahmen gegenüber den Untergliederungen,
insbesondere die Einberufung außerordentlicher Versammlungen, wenn das Interesse des IBC es
erfordert oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt und jeweils Gefahr im Verzug ist
h) die Durchführung von Ausschlussverfahren und sonstigen Ordnungsmaßnahmen nach dieser
Satzung und ihren Ausführungsbestimmungen (§ 29)
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen der Untergliederungen teilzunehmen
und zu einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, von den Untergliederungen schriftliche Stellungnahmen
über das Vereinsgeschehen sowie die Vorlage aller Vereinsunterlagen zu verlangen, sofern
das Interesse des Gesamtvereins dies erfordert oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geldverkehrs sowie die Verwaltung
von Sachwerten des IBC verantwortlich. Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung des IBC (§ 29).
(6) Schriftliche Ausfertigungen, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom ersten Vorsitzenden
– bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden – bei Geldangelegenheiten zusätzlich
vom Schatzmeister zu unterzeichnen. Bei außergewöhnlichen Kaufabsichten hat der geschäftsführende
Vorstand gemeinsam und einstimmig zu entscheiden. Kann keine Einigung erzielt werden,
so haben die Delegierten abzustimmen. Das Umlaufverfahren (§ 6) ist zulässig. Urkunden gemäß
Ehrenordnung sowie Hundeführersportabzeichen können immer vom zweiten Vorsitzenden unterzeichnet
werden.
§ 14 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht neben den drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes aus
zehn weiteren volljährigen Vereinsmitgliedern:
a) dem/r Schriftführer/in
b) dem/r Zuchtleiter/in
c) dem/r Zuchtrichterobmann/frau
d) dem/r Körmeisterobmann/frau
e) dem/r Leiter/in des Zuchtbuchamtes
f) dem/r Leistungsrichterobmann/frau
g) dem/r Leiter/in des Leistungsamtes
h) dem/r Schriftleiter/in
i) dem/r Werbeleiter/in
Die Ausführungsbestimmungen zur Satzung (§ 29) können an die Amtsträger besondere Anforderungen
stellen.
(2) Der erweiterte Vorstand bildet im Innenverhältnis den Vorstand und ist für die in der Satzung und in
ihren Ausführungsbestimmungen (§ 29) festgelegten Aufgaben, die über die des geschäftsführenden
Vorstandes hinausgehen, zuständig.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihre Amtszeit
bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
(4) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so hat der geschäftsführende Vorstand das
Recht, nach Anhörung mit dem erweiterten Vorstand dieses Amt kommissarisch mit einem qualifizierten
Vereinsmitglied zu besetzen. Eine Nachwahl hat auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Delegiertenversammlung zu erfolgen.
(5) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes beraten den geschäftsführenden Vorstand in allen Fragen
ihres Fachgebietes und erfüllen die Aufgaben, die ihren Fachgebieten nach der Satzung und ihren
Ausführungsbestimmungen (§ 29) zufallen.
(6) Mindestens einmal jährlich ist auf Einladung des Ersten Vorsitzenden eine Sitzung des erweiterten
Vorstandes abzuhalten. Der Inhalt der Sitzung ist in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.
(7) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Alle Entscheidungen des erweiterten Vorstandes können auch im Umlaufverfahren (§ 6) durchgeführt
werden.
(8) Amtsträger des erweiterten Vorstandes vertreten den IBC verbindlich in Fachausschüssen übergeordneter
Verbände, soweit dies in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen festgelegt ist.
§ 15 Der Zuchtausschuss
(1) Der Zuchtausschuss besteht aus dem/r Zuchtleiter/in und allen amtierenden Zuchtrichtern, dem/r
Leiter/in des Zuchtbuchamtes, sowie den gewählten Zuchtberatern/innen der Landesverbände (LVZuchtberater),
soweit diese keine Zuchtrichter sind. Ehrenzuchtrichter haben eine beratende Stimme.
(2) Vorsitzender des Zuchtausschusses ist der/die Zuchtleiter/in, im Falle seiner Verhinderung der/die
Zuchtrichterobmann/frau.
(3) Der Zuchtausschuss ist zuständig für die ihm in der Satzung, der Zuchtordnung, Ausstellungsordnung
und Körordnung zugewiesenen Aufgaben.
(4) Der Zuchtausschuss überwacht die Einhaltung der Bestimmungen über die Rassekennzeichen des
Deutschen Boxers. Er erarbeitet die Zuchtrichtlinien oder Änderungen derselben, die Zuchtrichterordnung
und die Richtlinien für die Ausbildung der Zuchtberater, die Körung, die Ausstellungsordnung.
Soweit die Beschlussfassung eine Ausführungsbestimmung zur Satzung berührt, gilt § 29, im übrigen
treten die Beschlüsse mit Beschlussfassung und Veröffentlichung in der WdB in Kraft.
(5) Der Zuchtausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder gem.
§ 15 (1) anwesend sind. Das Umlaufverfahren (§ 6) ist zulässig.
(6) Die Delegiertenversammlung (§§ 10, 11), in dringenden Fällen der geschäftsführende Vorstand des
IBC, können dem Zuchtausschuss besondere Aufgaben zuteilen.
§ 16 Der Leistungsausschuss
(1) Der Leistungsausschuss besteht aus dem/r Leiter/in des Leistungsamtes, den in der Richterliste
eingetragenen Leistungsrichtern des IBC und dem/r Ausbildungsleiter/in (§ 14 h).
(2) Vorsitzender des Leistungsausschusses ist der Leistungsrichterobmann, im Falle seiner Verhinderung
der Leiter des Leistungsamtes.
(3) Der Leistungsausschuss ist zuständig für die ihm in der Satzung und den Richtlinien für das
Leistungswesen des IBC zugewiesenen Aufgaben.
(4) Der Leistungsausschuss überwacht das Leistungswesen im IBC und erarbeitet Ausführungsbestimmungen
im Rahmen der jeweils gültigen Prüfungsordnung, das Leistungswesen im IBC und die
Leistungsrichterordnung. Soweit die Beschlussfassung eine Ausführungsbestimmung zur Satzung
berührt, gilt § 29, im übrigen treten die Beschlüsse mit Beschlussfassung und Veröffentlichung in der
WdB in Kraft.
(5) Der Leistungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder
gem. § 16 (1) anwesend sind. Das Umlaufverfahren (§ 6) ist zulässig.
(6) Die Delegiertenversammlung (§§ 10, 11), in dringenden Fällen der geschäftsführende Vorstand des
IBC, können dem Leistungsausschuss besondere Aufgaben zuteilen.
§ 17 Ehrengericht und Ehrenräte
(1) Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern:
a) Vorsitzender
b) 1. Beisitzer
c) 2. Beisitzer,
die in der Delegiertenversammlung (§§ 10, 11) mit satzungsändernder Mehrheit (§ 4, Abs. 4) für drei
Jahre zu wählen sind. Der Vorsitzende sollte die Befähigung zum Richteramt haben und ein im Vereinsleben
des IBC erfahrenes Mitglied sein, das kein weiteres Amt innerhalb des IBC bekleiden darf.
(2) Für Fälle der Verhinderung eines der Ehrengerichtsmitglieder aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen sind zwei Ersatzbeisitzer zu wählen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt
der 1. Beisitzer, bei dessen Verhinderung der 2. Beisitzer den Vorsitz.
(3) Das Ehrengericht ist im Zweifel letzte Entscheidungsinstanz des IBC. Es hat eine dem Club-Frieden
dienende, möglichst vergleichende Regelung herbeizuführen.
(4) Ehrengerichtliche Entscheidungen ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, als Zeuge vor dem Ehrengericht über Angelegenheiten des
Vereins auszusagen oder den Verein betreffende Urkunden vorzulegen. Weigert sich ein Mitglied
ohne rechtlichen Grund (Zeugnisverweigerungsrecht o. ä.), diesen Pflichten nachzukommen, so ist
eine Ordnungsmaßnahme nach § 18 zu verhängen.
(6) Soweit es der Fall zulässt oder mit Zustimmung der Beteiligten ist das schriftliche Verfahren zulässig.
(7) Weigert sich ein Vereinsmitglied, die ihm durch das Ehrengericht auferlegten Kosten des Ehrengerichtsverfahren
zu zahlen, so muss es aus dem Internationalen Boxer-Club (IBC) ausgeschlossen
werden. Die Möglichkeit einer Kostenbeitreibung mit Hilfe der Gerichte bleibt hiervon unberührt.
(8) In allen Fällen, in denen nach der Satzung die Zuständigkeit des Ehrengerichtes begründet ist, ist die
Anrufung staatlicher Gerichte erst zulässig, wenn zuvor ein Ehrengerichtsverfahren stattgefunden hat.
(9) Das Ehrengericht ist befugt, auf gänzliche oder teilweise Veröffentlichung seiner Entscheidung in der
Vereinszeitschrift zu erkennen. Persönliche Daten sind unkenntlich zu machen.
(10) Wird eine auf Vereinsausschluss lautende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes durch
das Ehrengericht bestätigt, so ist es allen Vereinsmitgliedern untersagt, dem ausgeschlossenen Mitglied
Zutritt zu den Einrichtungen und Veranstaltungen des IBC und seiner Untergliederungen zu
gewähren.
(11) Das Nähere, einschließlich der Kosten des Ehrengerichtsverfahrens, regelt die Ehrengerichtsordnung.
(12) Die Landesverbände sind befugt, einen aus drei Vereinsmitgliedern bestehenden Ehrenrat durch die
Landesverbands-Delegiertenversammlung zu wählen. In diesen Fällen ist die Anrufung des Ehrengerichts
erst zulässig, wenn zuvor ein Verfahren vor dem Ehrenrat stattgefunden hat.
§ 18 Vereinsordnungsgewalt
(1) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, ihren Ausführungsbestimmungen
(§ 29) sowie gegen die Anordnungen der Organe des IBC (§ 9) ist der erweiterte
Vorstand (§ 14) berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die Mitglieder des IBC zu verhängen:
a) Rüge
b) Verweis
c) Sperre vom Zutritt zu den Einrichtungen des IBC und seiner Untergliederungen bis zur Dauer von
zwei Jahren
d) Enthebung von einem Amt im IBC und seinen Untergliederungen
e) Ruhen der Wählbarkeit für Ämter im IBC und seinen Untergliederungen
f) Ausschluss aus dem Verein
(2) Die getroffenen Ordnungsmaßnahmen sind in der Vereinszeitschrift des IBC zu veröffentlichen.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 können auch nebeneinander verhängt werden.
(4) Jede Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen (§ 7).
(5) Der Betroffene ist berechtigt, gegen die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von einem
Monat nach Zustellung des Bescheides das Ehrengericht anzurufen. In den Fällen des Absatzes 1
Buchstabe c) bis f) hat die Anrufung des Ehrengerichtes aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen ist
jede der Parteien berechtigt, beim Ehrengericht einen Antrag auf eine einstweilige Entscheidung zu
stellen, der binnen einem Monat beschieden werden muss.
III. Gliederung und Mitgliedschaft
§ 19 Gliederung des Vereins
(1) Der IBC ist ein Gesamtverein, dessen Mitglieder natürliche Personen sind. Zur verwaltungsmäßigen
Organisation ist er untergliedert in
a) Landesverbände (§ 24)
b) Ortsclubs (§ 25)
c) Ortsgruppen (§ 26)
(2) Die Untergliederung nach Absatz 1 sind unselbständige Personenverbindungen ohne vereinsmäßige
Vollstruktur.
(3) Den Ortsclubs ist es gestattet, bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 25 Abs. 10)
eigene Rechtsfähigkeit zu erwerben.
(4) Außerhalb des IBC bestehende rechtsfähige Vereine haben die Möglichkeit, bei Erfüllung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen und unter der Bedingung, daß alle natürlichen Mitglieder dieser
Vereine einzeln die persönliche Mitgliedschaft im IBC erwerben, wie rechtsfähige Ortsclubs in den IBC
eingegliedert zu werden.
§ 20 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im IBC kann jede natürliche Person werden. Ausgenommen, sie wurde aus einem anderen,
dem VDH angeschlossenen Mitgliedverein rechtsgültig ausgeschlossen. (Eine Mitgliedschaft ist dann
nur mit vorheriger Zustimmung des ausschließenden Vereins möglich). Die Mitgliedschaft einer juristischen
Person ist – abgesehen von den Fällen des § 19 Abs. 3 und 4 – unzulässig.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, können die Mitgliedschaft mit vorheriger schriftlicher
Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben. Die gesetzlichen Vertreter haben sich neben den
Kindern selbst- und gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Abgaben
und zur Haftung von Schäden zu verpflichten.
(3) Hundehändler, deren Ehegatten, mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Familienangehörige und
sonstige mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen sind von der Mitgliedschaft und von der
Benutzung aller Einrichtungen des IBC und seiner Untergliederungen ausgeschlossen. Als Hundehändler
gilt, wer wiederholt Hunde aus nichteigener Zucht kauft und wieder verkauft oder gegen
Entgelt vermittelt.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit genauer Angabe von Vor- und Familiennamen (bei Frauen auch
Geburtsname), Geburtsdatum, Stand und Beruf, Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer über
den für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Ortsclub oder Landesverband oder direkt beim
Schatzamt einzureichen.
(5) Der Antrag wird in der nächsten Nummer der Vereinszeitschrift des IBC bekanntgegeben.
(6) Der Antrag muss angenommen werden, wenn bis zum letzten Tag des Folgemonats nach Bekanntmachung
des Antrages in der Vereinszeitschrift kein schriftlich begründeter Einspruch gegen die Aufnahme
beim Ersten Vorsitzenden des IBC (§ 12) vorliegt. Das Einspruchsrecht steht allen Mitgliedern
des IBC zu. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand des IBC nach Anhörung
des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Ortsclubs und Landesverbandes.
(7) Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung bedarf
keiner Begründung. Gegen die abgelehnte Entscheidung kann das Ehrengericht vom Antragsteller
nicht angerufen werden.
(8) Personen, die keinem Ortsclub angehören wollen, haben die Möglichkeit, durch entsprechenden
Antrag in einem Sammelortsclub aufgenommen zu werden. Die Betreuung dieses OC’s obliegt dem
HC-Vorstand.
§ 21 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ehrenmitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Neueingetretene Mitglieder erkennen die Satzung des IBC und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen
(§ 29) durch ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag an.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des IBC teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder erwerben mit dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive und mit dem vollendeten 18.
Lebensjahr das passive Wahlrecht.
(5) Innerhalb der Ortsclubs und Landesverbände sind jeweils deren Mitglieder antragsberechtigt.
(6) Die Mitglieder des IBC sind verpflichtet,
a) die Bestrebungen des IBC zu fördern und alle Bestimmungen und Beschlüsse seiner Organe (§ 9)
sowie die Satzung und ihre Ausführungsbestimmungen (§ 29) zu beachten,
b) ihren finanziellen Verpflichtungen dem IBC gegenüber pünktlich nachzukommen,
c) Wohnungsveränderungen unverzüglich dem Schatzmeister des IBC und dem zuständigen Ortsclub
anzuzeigen.
(7) Zum Ehrenmitglied kann die Delegiertenversammlung (§§ 10, 11) auf Vorschlag des Vorstandes oder
des Vertreters einer Untergliederung natürliche Personen ernennen, die sich in einem außergewöhnlich
hohen Maße Verdienste um den IBC erworben haben. Das Nähere regelt die Ehrenordnung
(§ 29).
§ 22 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge im IBC, ihre Aufteilung auf den IBC, die Landesverbände und die Ortsclubs
sowie die Aufnahmegebühr werden von der Delegiertenversammlung des IBC (§§ 10, 11) festgelegt
und sind der Geschäftsordnung (§ 29) zu entnehmen. Beiträge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden,
sind auf Kosten des Mitgliedes gerichtlich beizutreiben.
(2) Der Beitrag ist eine Bringeschuld und fällig mit Beginn des Geschäftsjahres.
(3) Eine Aufrechnung gegen den Anspruch des IBC auf Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist unzulässig.
(4) Die Beitragspflicht beginnt für die bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingetretenen Mitglieder mit
dem 1. Januar desselben Jahres. Wer nach dem 1. Juli eintritt, hat nur den halben Jahresbeitrag zu
zahlen. Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind unverzüglich zu entrichten.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet die Pflicht zur Beitragszahlung erst mit Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 23 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2) Untergliederungen sind nicht befugt, Mitglieder von der Mitgliederliste zu streichen oder auszuschließen.
(3) Der Austritt aus dem IBC erfolgt durch schriftliche Anzeige mittels eingeschriebenen Briefes an den
Schatzmeister. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3
Monaten erklärt werden. Entscheidend ist der Poststempel. Sammelabmeldungen sind nicht zulässig
und daher unwirksam.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes des IBC kann der Vorstand (§ 12) nach Anhörung des zuständigen
OC-Vorstandes vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Beiträgen oder einer sonstigen finanziellen Verbindlichkeit gegenüber dem IBC im Rückstand
ist. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen (§ 7). Die
erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der
Streichung enthalten. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Mitteilung der Streichung an das betroffene
Mitglied (§ 7). Der Brief gilt auch als zugegangen, wenn er an die dem IBC zuletzt bekanntgegebene
Adresse abgesandt worden und als unzustellbar zurückgekommen ist.
(5) Der Ausschluss aus dem IBC durch den geschäftsführenden Vorstand kann erfolgen, wenn in der
Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein solcher liegt in der Regel vor:
a) bei schuldhafter, grober Verletzung der Interessen des IBC oder seiner Untergliederungen;
b) bei einem die Boxerzucht schuldhaft schädigenden Verhalten;
c) bei schuldhafter, schwerer Beleidigung eines anderen Mitgliedes des IBC innerhalb des Vereinsgeschehen;
d) bei schuldhafter, beleidigender Kritik eines Richters oder Anwärters innerhalb des Vereinsgeschehen;
e) bei schuldhafter Störung des Vereinsfriedens;
f) bei schuldhaften, schweren Verfehlungen gegen die Zuchtbestimmungen;
g) bei schuldhaftem unehrenhaften Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht:
h) wenn ein Mitglied neben der Mitgliedschaft im IBC einem weiteren Boxerclub angehört.
(6) Der Ausschluss aus dem IBC durch den geschäftsführenden Vorstand muss erfolgen:
a) Bei schuldhafter Fälschung oder schuldhafter betrügerischer Abgabe von Ahnentafeln oder Deckurkunden
und bei schuldhaft wissentlich falschen Angaben in Zuchtbuchunterlagen, die zur Eintragung
in das Zuchtbuch und der Ausstellung von Ahnenpässen dienen;
b) Bei schuldhafter Abgabe von Boxern an Hundehändler oder schuldhafter Gewährung eines Deckaktes
mit Boxern von Hundehändlern;
c) Wenn ein Mitglied schuldhaft wiederholt Hunde aus nichteigener Zucht kauft und wieder verkauft
oder gegen Entgelt vermittelt;
d) Bei schuldhafter Zucht mit zuchtverbotenen Boxern.
(7) Sofern in den Fällen des Absatzes 5 ein Ausschluss auf Dauer unverhältnismäßig wäre, kann ein Ausschluss
auf Zeit von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahren erfolgen. Während der
Ausschlusszeit ruhen die Rechte des Mitgliedes. Nach Ablauf der Ausschlusszeit bedarf es keiner
Neuaufnahme.
(8) Vor der endgültigen Beschlussfassung über den Ausschluss durch den Vorstand ist dem Mitglied
unter Ankündigung des beabsichtigten Ausschlusses mit kurzgefaßter, vorläufiger Begründung
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 10 Tage zu geben (§ 7). Danach sind bei Weiterführung
des Ausschlussverfahrens der zuständige Landesverband und der zuständige Ortsclub vom Vorstand
zu dem beabsichtigten Ausschluss zu hören (§ 7). Diese haben die Möglichkeit, sich innerhalb von 14
Tagen (§ 7) zu äußern.
(9) Der Ausschlussbeschluss ist mit einer Begründung zu versehen und dem betroffenen Mitglied
schriftlich bekannt zu geben (§ 7).
(10) Jedes Mitglied des IBC ist berechtigt, einen Ausschlussantrag beim geschäftsführenden Vorstand
(§ 12) zu stellen. Der Vorstand ist im Falle der Nichteinleitung des Ausschlussverfahrens verpflichtet,
dem Antragsteller eine begründete Mitteilung zu geben. Der geschäftsführende Vorstand kann auch
ohne einen Antrag ein Ausschlussverfahren durchführen.
(11) Der geschäftsführende Vorstand kann im Zuge des Ausschlussverfahrens geeignete vorläufige Maßnahmen
ergreifen, wenn das Verhalten des Mitgliedes eine akute Gefahr für die Interessen des IBC
oder einer seiner Untergliederungen darstellt. Das Mitglied ist dazu zu hören (§ 8).
(12) Besteht der dringende Verdacht, dass von einem Züchter schuldhaft ein schweres Zuchtvergehen
begangen wurde, so muss der geschäftsführende Vorstand über diesen eine sofortige vorläufige
Zuchtsperre sowie den vorläufigen sofortigen Entzug des Zwingerschutzes verhängen; das Mitglied ist
dazu zu hören (§ 8).
(13) Dem betroffenen Mitglied steht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 7) über
den Ausschluss oder sonstige Eilmaßnahmen das Recht zu, an den Vorsitzenden des Ehrengerichtes
Einspruch zu erheben. In diesen Fällen ist jede der beiden Parteien berechtigt, beim Ehrengericht
einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung zu stellen, der binnen einem Monat beschieden werden
muss.
§ 24 Landesverbände
(1) Die Landesverbände führen den Namen: „Internationaler Boxer-Club, Zucht- und Gebrauchshundeverein
Deutschland e.V. – Landesverband …“ (in Abkürzung: „IBC-Landesverband …“).
(2) Verwaltungssitz der Landesverbände ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
(3) Die Landesverbände sollen sich mit den politischen Grenzen der Bundesländer der Bundesrepublik
Deutschland decken und mindestens aus drei Ortsclubs bestehen. Wenn in einem Bundesland
weniger als drei Ortsclubs bestehen, können diese durch den geschäftsführenden Vorstand (§ 12)
einem benachbarten Landesverband zugeordnet werden. In Bundesländern mit mehr als 10 Ortsclubs
können zur besseren Arbeitsfähigkeit weitere Landesverbände gebildet werden. Die Gründung oder
Auflösung eines Landesverbandes erfolgt durch die Delegiertenversammlung (§§ 10, 11) auf Antrag
eines auf der Delegiertenversammlung antragsberechtigten Mandatsträgers (§ 10 Abs. 9).
(4) Über die gebietsbezogene Namensbildung eines Landesverbandes entscheidet die Delegiertenversammlung
des betroffenen Landesverbandes.
(5) In den Landesverbänden hat jährlich im Januar oder Februar, jedoch vor einer in demselben Jahr
stattfindenden Delegiertenversammlung des Gesamtvereins, eine Landesverbands- Delegiertenversammlung
stattzufinden, zu der die Ersten Vorsitzenden der angeschlossenen Ortsclubs bis zum 30.
November des vorhergehenden Jahres unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Delegierte
sind die Ersten Vorsitzenden der angeschlossenen Ortsclubs. Sie können ein anderes Vorstandsmitglied
schriftlich mit ihrer Stellungnahme beauftragen. Jeder Ortsclub hat eine Stimme.
(6) Auf der jährlichen Delegiertenversammlung sind ein Tätigkeitsbericht des Ersten Vorsitzenden, des
Ausbildungs-Übungsleiters, des Zuchtberaters sowie ein Kassenbericht des Kassenwartes und der
Kassenprüfer abzugeben. Das Protokoll nebst Kassenbericht ist bis zum 15. März des laufenden
Jahres dem geschäftsführenden Vorstand (§ 12) und den dem Landesverband angeschlossenen Ortsclubs
zuzustellen.
(7) Außerordentliche Delegiertenversammlungen können vom Ersten Vorsitzenden eines Landesverbandes
entsprechen § 11 einberufen werden.
(8) Der Vorstand eines Landesverbandes wird für drei Jahre auf einer Delegiertenversammlung gewählt,
und zwar jeweils ein Jahr nach der Neuwahl des Vorstandes des Gesamtvereins (§§ 12 und 14). Er
besteht aus
f) dem/r Ersten Vorsitzenden
g) dem/r Zweiten Vorsitzenden
h) dem/r Kassenwart/in
i) dem/r Schriftführer/in
j) dem/r Ausbildungs-Übungsleiter/in
k) dem/r Zuchtberater/in.
Letztere/r muß die Voraussetzungen zum/r Zuchtberater/in gemäß der Zuchtordnung des IBC erfüllen
und von der Zuchtleitung bestätigt sein. Außerdem sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Vor einer
Neuwahl ist über die Entlastung des alten Vorstandes abzustimmen.
(9) Der Vorstand des Landesverbandes koordiniert die Interessen der angeschlossenen Ortsclubs und
des Gesamtvereins und vertritt diese nach innen und außen. Er ist nur im Rahmen der ihm zur Verfügung
stehenden Mittel und nur nach Maßgabe ordentlicher Geschäftsführung berechtigt, Verpflichtungen
einzugehen. Den IBC verpflichtende Verträge darf er nur aufgrund einer vom geschäftsführenden
Vorstand (§ 12) erteilten Vollmacht abschließen. Das in den Landesverbänden vorhandene
Vermögen ist Eigentum des IBC und wird von den Landesverbänden für den IBC verwaltet.
(10) Der Erste Vorsitzende vertritt den Landesverband auf der Delegiertenversammlung (§§ 10 und 11)
und ist verpflichtet, sämtliche Anträge für die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins mit den
Vorständen der angeschlossenen Ortsclubs rechtzeitig vorher abzustimmen. Letzteres gilt nicht in den
Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 4.
(11) Der Gesamtverein haftet nicht für Schäden, die der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied eines
Landesverbandes einem anderen durch eine rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlung zufügt.
§ 25 Ortsclubs
(1) Die Ortsclubs führen den Namen: „Internationaler Boxer-Club, Zucht- und Gebrauchshundeverein
Deutschland e.V. – Ortsclub …“ (in Abkürzung „IBC-Ortsclub …“).
(2) Verwaltungssitz des Ortsclubs ist der Wohnsitz des Ersten Vorsitzenden.
(3) Ein Ortsclub kann gebildet werden, wenn an einem Ort der Bundesrepublik Deutschland mindestens
20 Mitglieder die Bildung eines Ortsclubs wünschen und die notwendigen Voraussetzungen zur
ordentlichen Abwicklung eines eigenen Clublebens, wie Übungsplatz, Clubheim usw. gegeben sind.
Über die Gründung entscheidet der erweiterte Vorstand (§ 14) im Einvernehmen mit dem zuständigen
Landesverband.
(4) Wenn im Gründungsgebiet kein Landesverband besteht, entscheidet der erweiterte Vorstand (§ 14)
über die Landesverbandszugehörigkeit.
(5) In den Ortsclubs hat jährlich im ersten Monat des Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung
stattzufinden, zu der die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21
Tagen einzuladen sind. Auf der Jahreshauptversammlung sind ein Tätigkeitsberichts des/r Ersten
Vorsitzenden, des/r Ausbildungs-Übungsleiter/in, des/r Zuchtwartes/in sowie ein Kassenbericht des/r
Kassenwartes/in und der Kassenprüfer/innen abzugeben.
Jeder Ortsclub ist verpflichtet, bis zum 15. März des laufenden Jahres das Protokoll über die Jahreshauptversammlung,
den Kassenbericht und eine Vermögensaufstellung dem zuständigen Landesverband
und dem geschäftsführenden Vorstand (§ 12) zuzustellen.
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können vom Ersten Vorsitzenden eines Ortsclubs
entsprechend § 11 einberufen werden. Versammlungen der Ortsclubs, zu denen ordnungsgemäß
eingeladen worden ist, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
(6) Der Vorstand eines Ortsclubs wird für drei Jahre auf einer Jahreshauptversammlung gewählt, und
zwar jeweils ein Jahr nach der Wahl des Landesverbandes. Er besteht aus
a) dem/r Ersten Vorsitzenden
b) dem/r Zweiten Vorsitzenden
c) dem/r Kassenwart/in
d) dem/r Schriftführer/in
e) dem/r Ausbildungs-Übungsleiter/in
f) dem/r Zuchtberater/in
Letztere/r muss die Voraussetzungen zum/r Zuchtberater/in gemäß der Zuchtordnung des IBC erfüllen
und von der Zuchtleitung bestätigt sein. Außerdem sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Vor einer
Neuwahl ist über die Entlastung des alten Vorstandes abzustimmen.
(7) Ein Mitglied des IBC ist in der Regel durch den geschäftsführenden Vorstand (§ 12) dem Ortsclub
zuzuordnen, in dessen Bereich es seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen oder der Wechsel in einen
anderen Ortsclub sind auf Antrag des betreffenden Mitgliedes zulässig. Über den Antrag entscheidet
nach Anhörung des abgebenden oder des aufnehmenden Ortsclub der geschäftsführende Vorstand
(§ 12).
(8) Der Gesamtverein und die Landesverbände haften nicht für Schäden, die der Vorstand oder ein
Vorstandsmitglied eines Ortsclubs einem anderen durch eine rechtsgeschäftliche oder tatsächliche
Handlung zufügt.
(9) Die Ortsclubs sind grundsätzlich unselbständige Personenverbindungen ohne vereinsmäßige Vollstruktur
(§19 Abs. 2). Sie sind nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und nur nach
Maßgabe ordentlicher Geschäftsführung berechtigt, Verpflichtungen einzugehen. Den IBC verpflichtende
Verträge dürfen die Ortsclubs nur aufgrund einer vom geschäftsführenden Vorstand (§ 12)
erteilten Vollmacht abschließen. Das in den Ortsclubs vorhandene Vermögen ist Eigentum des IBC.
(10) Den Ortsclubs ist es gestattet, sich bei Annahme einer dafür vom IBC geschaffenen „Rahmen-
Satzung eines rechtsfähigen Ortsclubs im IBC“ und Eintragung in das zuständige Vereinsregister als
rechtsfähiger Verein zu konstituieren. Er hat dann den Zusatz „e.V.“ zum Namen des Ortsclubs zu
führen. Voraussetzung dafür ist die Beschlussfassung mit 2/3-Mehrheit auf einer Hauptversammlung
des betroffenen Ortsclubs, zu der mit einer Frist von 21 Tage unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich eingeladen werden muss. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Ortsclubs anwesend sind.
(11) Das in rechtsfähig gewordenen Ortsclubs bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister
erworbene Bar- und Sachvermögen ist Eigentum des IBC. Es muss vom betroffenen Ortsclub käuflich
erworben werden. Der Rückkaufwert beträgt 15 %, des Bar- und Sachvermögens. Darüber hinaus
bildet der rechtsfähige Ortsclub eigenes Vermögen und regelt seine eigenen Angelegenheiten im
Rahmen der Satzung eigenverantwortlich. Der rechtsfähig gewordene OC ist gegenüber dem IBC
beitragspflichtig. Das nähere regelt die Rahmensatzung in Absatz 10.
(12) Ein nichtrechtsfähiger Ortsclub kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes (§ 14) mit Zustimmung
des zuständigen Landesverbandes aufgelöst werden, wenn
a) die Mitgliederzahl unter 10 Mitglieder sinkt oder
b) seit mehr als zwei Jahren kein Übungsgelände mehr zur Verfügung steht oder
c) der Ortsclub seinen Verpflichtungen gegenüber dem IBC nicht nachkommt.
Die Auflösung erfolgt unter Zuordnung der verbliebenen Mitglieder an den nächstgelegenen Ortsclub.
Über das verbleibende Vermögen eines aufgelösten Ortsclubs entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
(13) Ein rechtsfähiger Ortsclub ist in den Fällen des Absatzes 12 durch Beschluß des erweiterten
Vorstandes (§ 14) aus dem IBC auszuschließen.
§ 26 Ortsgruppen
(1) In jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland haben die Mitglieder des IBC die Möglichkeit, mit
Einwilligung des im Landesverband betreuenden Ortsclubs und des geschäftsführenden Vorstandes
(§ 12) Ortsgruppen zu bilden. Die Ortsgruppe, der wenigstens fünf Mitglieder angehören müssen, wird
von diesem Ortsclub betreut und gehört diesem organisatorisch an. Auf Antrag der Ortsgruppe
entscheidet der geschäftsführende Vorstand (§ 12) im Einvernehmen mit dem betroffenen Landesverband,
von welchem Ortsclub die Ortsgruppe zu betreuen ist.
(2) Die Ortsgruppe wählt sich einen Sprecher, der engen Kontakt zu dem betreuenden Ortsclub zu halten
hat.
(3) Über die Auflösung einer Ortsgruppe entscheidet der geschäftsführende Vorstand (§ 12).
IV. Ämter
§ 27 Ämter, Amtszeit, Rücktritt, Misstrauensantrag, Kommissarische Amtswahrnehmung
(1) Ämter im IBC kann nur ein IBC-Mitglied übernehmen und ausüben, das im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte und voll geschäftsfähig ist.
(2) Die Amtszeit für alle Mandatsträger im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand, in den
Landesverbänden und Ortsclubs sowie im Ehrengericht und den Ehrenräten beträgt drei Jahre.
(3) Wiederwahl ist beliebig oft möglich.
(4) Ein Amt im IBC endet:
a) durch Tod,
b) nach der Neuwahl eines anderen Amtsinhabers;
c) durch Rücktritt des Amtsinhabers,
d) durch Ausschluss aus dem IBC, ohne dass zusätzlich die Voraussetzungen für eine
Amtsenthebung vorliegen müssen,
e) durch einen Misstrauensbeschluss,
f) durch Amtsenthebung (§ 28).
(5) Die Rücktrittserklärung ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, im Falle des Rücktritts
des gesamten geschäftsführenden Vorstandes an die Delegiertenversammlung (§§ 10 und 11) zu
richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten geschäftsführenden Vorstandes (§ 12) übernimmt das
Ehrengericht die kommissarische Vereinsführung. Im Falle des § 27 (4) c) ist das zurückgetretene
Vorstandsmitglied verpflichtet, alle zu diesem Amt gehörenden Unterlagen, gespeicherten Daten (auf
Diskette oder CD-Rom), sowie Inventarien, dem/r Nachfolger/in (gewählt oder kommissarisch eingesetzt)
innerhalb eines Monats an dessen Wohnort mit Übergabeverhandlung und Inventarverzeichnis
zu übergeben. Bei Zuwiderhandlung trägt das zurückgetretene Vorstandsmitglied alle anfallenden
Kosten.
In Härtefällen (z.B. schwere dauerhafte Erkrankung) kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag
anders entscheiden.
(6) Wird dem Inhaber eines Amtes im geschäftsführenden Vorstand (§ 12) oder im erweiterten Vorstand
(§ 14) oder im Ehrengericht (§ 17) in einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung
(§§ 10 und 11) auf Antrag mindestens drei Delegierter das Misstrauen ausgesprochen, so
endet das Amt. Ein Misstrauensantrag gegen einen Amtsinhaber ist abweichend von $ 4 Abs. 3 angenommen,
wenn er eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Stimmen erhält.
(7) Über Misstrauensanträge gegen Mitglieder der Vorstände der Landesverbände und der Ehrenräte
entscheidet die Delegiertenversammlung des betroffenen Landesverbandes auf Antrag von mindestens
30 % der Delegierten; über Misstrauensanträge gegen Mitglieder der Vorstände der Ortsclubs
entscheidet die Hauptversammlung des betroffenen Ortsclubs auf Antrag von mindestens 30 % der
Mitglieder.
(8) Misstrauensanträge sind als solche in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich zu bezeichnen.
Misstrauensanträge können nicht als Eilanträge nach § 10 Abs. 10 gestellt werden.
(9) Dem betroffenen Amtsinhaber ist mündlich in der Versammlung oder schriftlich Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme reicht nur aus, wenn der
Betroffene auf eine mündliche Äußerung in der Versammlung ausdrücklich verzichtet. Eine schriftliche
Stellungnahme ist der Versammlung vor der Entscheidung zur Kenntnis zu geben.
(10) Das Umlaufverfahren (§ 6) ist bei Misstrauensanträgen unzulässig.
(11) Der Misstrauensbeschluss ist mit einer Begründung zu versehen und dem betroffenen Amtsinhaber
schriftlich bekannt zu geben.
(12) Dem Betroffenen steht binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Misstrauensbeschlusses (§ 7)
das Recht zu, durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Ehrengerichtes Einspruch
gegen evtl. Verfahrensmängel zu erheben, der keine aufschiebende Wirkung hat.
(13) Kommt es bei einem Amt im IBC zu einer möglicherweise nur vorübergehenden Vakanz, so ist der
Erste Vorsitzende des IBC berechtigt, bis zur endgültigen Entscheidung oder Neuwahl ein anderes
Mitglied des IBC mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes zu beauftragen.
§ 28 Amtsenthebung von Amtsträgern in Untergliederungen
Bei akuter Gefahr für den IBC kann der geschäftsführende Vorstand (§ 12) vorläufige Amtsenthebungen bei
den Untergliederungen vornehmen und neue Amtsinhaber kommissarisch bestellen; der betroffene
Amtsinhaber ist dazu zu hören (§ 8). Ihm steht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses
das Recht zu, durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Ehrengerichtes Einspruch
zu erheben, der keine aufschiebende Wirkung hat.
V. Sonstiges
§ 29 Ausführungsbestimmungen zur Satzung
Zur Durchführung der Vereinsgeschäfte sowie zur Erreichung der in § 2 umrissenen Zwecke ist der
erweiterte Vorstand (§ 14) verpflichtet, die notwendigen Regelungen im Rahmen einer Geschäftsordnung,
Ehrengerichtsordnung, Finanzordnung, Ehrenordnung sowie Richterordnungen und Richtlinien für das
Zucht- und Leistungswesen zu erlassen. Sämtliche Ordnungen und Richtlinien sind Bestandteil dieser
Satzung und für die Mitglieder des IBC verbindlich. Sie sind den Delegierten der Delegiertenversammlung
(§ 10) binnen einem Monat zur Kenntnis zu bringen. Über Einwendungen und Bedenken, die innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Bekanntmachung beim 1. Vorsitzenden anzumelden sind, entscheidet die
Delegiertenversammlung im Umlaufverfahren.
§ 30 Finanzgestaltung
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen und den Delegierten bis zum 31. März
des laufenden Wirtschaftsjahres zuzustellen. Der Wirtschaftsplan muß in Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen sein.
Sind Fehlbeträge zu erwarten, so hat der geschäftsführende Vorstand die Festsetzung eines Nachtragsplanes
zu veranlassen und den Delegierten nachzureichen.
(3) Den Delegierten der Delegiertenversammlung (§ 10) ist jährlich eine Abschlussbilanz bis zum 15.
Februar des nachfolgenden Wirtschaftsjahres zuzustellen, die vom Schatzmeister zu erstellen ist. Die
zugehörige Jahreserfolgsrechnung ist nach dem Wirtschaftsplan zu gliedern.
(4) Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kassen- und Buchungsunterlagen des IBC einzusehen.
Sie haben jährlich bis spätestens zum 1. März, jedoch vor einer im gleichen Jahr stattfindenden
Delegiertenversammlung den Delegierten (§ 10) einen schriftlichen Rechnungsprüfungsbericht sowie
einen Bericht zur Kassenprüfung und zur Verwendung der Mittel zu geben.
(5) In besonderen Fällen kann die Delegiertenversammlung (§§ 10 und 11) beschließen, die Abschlussbilanz
und die Kassenprüfung durch einen Wirtschaftsberater oder Steuerberater prüfen zu lassen.
§ 31 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des IBC kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung (§ 11), die
ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird, mit der in § 4, Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
(2) Falls die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
(3) Die letzte außerordentliche Delegiertenversammlung beschließt zugleich über die Verwendung von
etwa noch vorhandenem Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Die Auflösung des IBC hat automatisch die Auflösung aller Untergliederungen, mit Ausnahme der
rechtsfähigen Ortsclubs, zur Folge.
§ 32 Schlussbestimmung
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, gelten im übrigen die Bestimmungen des Vereinsrechts
im BGB.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Änderungen der Delegiertenversammlung vom 29.3.1992
§§ 2 Abs. 2 Pkt. D und Abs. 3
10 Abs. 8 Pkt. M
20 Abs. 8
23 Abs. 3
31 Abs. 3
und der Delegiertenversammlung vom 18.3.2001
§§ 12 Abs. 1
13 Abs. 6
14 Abs. 1
15 Abs. 1, 2, 4, 5
16 Abs. 1, 5
20 Abs. 1
24 Abs. 6, 8
25 Abs. 5, 6
27 Abs. 5
und der Delegiertenversammlung vom 11.03.2007
§§ 12 Abs. 1
14 Abs. 1
25 Abs. 14
wurden durch das Amtsgericht Hamburg ins Vereinsregister eingetragen und in den jeweiligen WdB’s veröffentlicht und für alle
Mitglieder verbindlich erklärt.